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UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten


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UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten

Mai 2012

In der KI 09/11 haben wir über eine Entscheidung des UFS zu einer extra als Arbeitszimmer angeschafften Wohnung einer Assistenzprofessorin mit nichtselbständigen und selbständigen Einkünften berichtet. Damals hat der UFS (GZ RV/0438-G/08 vom 20.7.2011) die Kosten (Abschreibung) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der selbständigen Einkünfte anerkannt.

Eine aktuelle UFS-Entscheidung (GZ RV/0493-W/12 vom 6.3.2012) befasst sich nun mit der Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätigen Mitarbeiterin für Verkauf und Kundenbetreuung. Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können sowie um Fahrtzeiten zu sparen, hat die Mitarbeiterin die neben ihrer Privatwohnung liegende Wohnung (rd. 25m2 bestehend aus einem Zimmer plus WC) angemietet und als Home-Office genutzt. Die Kosten für die Anmietung werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Da das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands liegt und die Nutzung glaubhaft ausschließlich beruflichen Zwecken dient, hat der UFS die Absetzbarkeit der Mietkosten anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Arbeitsplatz und Kostentragung ist es auch unerheblich, dass im Mietvertrag auch der Ehemann als Mieter angegeben ist und der Mietgegenstand laut Mietvertrag nur zu „Wohnzwecken“ verwendet werden darf. Soweit es sich daher um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der privaten Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Miete auch der Umstand nicht entgegen, dass der Angestellten bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Punkt ist die aktuelle Entscheidung des UFS sogar noch weitergehend als im eingangs angesprochenen Sachverhalt aus der KI 09/11.

Bild: © Martin Green - Fotolia

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